Allgemeine Geschäftsbedingungen der PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG

Stand: 01.01.2026

1. Geltung, Begriffe, Vorrang

1.1 Diese AGB gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen; sie gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt wird. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge mit demselben Besteller. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung) bedürfen mindestens der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

1.2. Die gesonderten Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages und gelten ergänzend; im Widerspruchsfall gehen die AGB vor.

1.3 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen der Klarstellung; die gesetzlichen Regelungen gelten, soweit sie durch diese AGB nicht geändert oder ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss, Unterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme kann in Textform (z. B. Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erfolgen. An Katalogen, technischen Dokumentationen und Produktbeschreibungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Bestellungen, die als Angebot gemäss § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 3 Wochen annehmen. Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen mindestens der Textform.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

3.1 Massgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nach Vertragsschluss eintretende objektive Kostenänderungen (insbesondere Tarifabschlüsse, Materialpreise) berechtigen uns zur angemessenen Preisanpassung; entsprechende Nachweise werden auf Verlangen erbracht. Preise verstehen sich ab Werk/Lager netto, exklusive Versicherung, Verpackung, Frachten, Anfuhr zum Aufstellungsort, Abladung und Montage.

3.2 Fälligkeit: Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar; danach tritt Verzug ein. Während des Verzugs fallen die gesetzlichen Verzugszinsen an; weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten. Zahlungen werden – ungeachtet abweichender Bestimmungen des Bestellers – zunächst auf ältere Schulden, sodann auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag verfügbar ist; Scheckzahlung erst mit Einlösung.

3.3 Abschlags-/Ratenmodelle (Optionen, wählbar und ausdrücklich zu vereinbaren): - 
Modell A: 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung; Restzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung. Die Bestellung der Ware erfolgt erst nach Zahlungseingang der Anzahlung. 
Modell B: Zahlungen zu je 1/3 bei Bestellung, bei Versandbereitschaft und nach Übergabe. 
Modell C: Bankbürgschaft über die volle Auftragssumme oder Leasingbestätigung über die volle Auftragssumme; Bestellung der Ware erfolgt nach Eingang der Sicherheit. 

3.4 Bonitätsverschlechterung/Vorausleistung: Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist (z. B. Insolvenzantrag, Zahlungsverzug, wesentliche Bonitätsverschlechterung), sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und – nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten oder Vorkasse/Sicherheiten zu verlangen; bei Einzelanfertigungen kann der Rücktritt sofort erklärt werden.

3.5 Aufrechnung/Zurückbehaltung: Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt; bei Mängeln bleiben die Gegenrechte nach Ziffer 8 unberührt.

3.6 Vorfälligkeit: Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden sämtliche anderen offenen Forderungen sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

3.7 Ausland: Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland trägt der Besteller im Fall des Zahlungsverzugs sämtliche gerichtlichen und aussergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

4. Liefer- und Leistungszeit, Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Verzug

4.1 Liefertermine/-fristen bedürfen mindestens der Textform. Der Fristbeginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen und – soweit vereinbart – die Leistung von Anzahlungen/Sicherheiten voraus.

4.2 Nichtverfügbarkeit/Selbstbelieferung/höhere Gewalt: Können verbindliche oder unverbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung), nicht eingehalten werden – z. B. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts, Störungen in der Lieferkette, höhere Gewalt –, informieren wir den Besteller unverzüglich und teilen eine neue voraussichtliche Lieferfrist mit. Bleibt die Leistung auch innerhalb der neuen Frist unmöglich, sind wir zum (teilweisen) Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet.

4.3 Lieferverzug/Schadenspauschale: Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller pauschalierten Schadensersatz von 0,5 % des Nettolieferwerts pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, maximal 5 % des Nettolieferwerts der verspäteten Ware; der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt uns vorbehalten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

4.4 Teillieferungen sind zumutbarerweise zulässig.

5. Lieferart und Servicevarianten

5.1 Standard-Variante (Variante A): Soweit im Angebot/Auftrag nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung als Standard-Variante „frei Bordsteinkante“ am Bestimmungsort. Entladung, Einbringung, Montage/Inbetriebnahme, IT-Integration sowie Einweisung/Schulung sind nicht geschuldet. Der Besteller stellt Befahrbarkeit, Entlademöglichkeit, durchgehende Parkmöglichkeiten sowie erforderliche Hilfskräfte/Hilfsmittel bereit.

5.2 Weitere Varianten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung: 
Variante B – „bis Verwendungsstelle (ohne Montage)“: Anlieferung, Entladung, Verbringung an die Bestimmungsposition; Voraussetzungen: freie/sichere Wege, fertiggestellte Räumlichkeiten, funktionsfähige/abgenommene Aufzüge, tragfähige Böden, genaue Massangaben, Vor-Ort-Besichtigungsprotokoll mind. 2 Wochen vor Termin, Anwesenheit eines Ansprechpartners. 
Variante C – „bis Verwendungsstelle mit Montage/Inbetriebnahme (ohne IT)“: zusätzlich Aufstellung/Montage/Funktionsprüfung; weitere Voraussetzungen: kein Baustellenbetrieb, keine Handwerker am Installationstag, abgenommene Stromversorgung/offizielle Bauabnahme; Geräte stehen unverändert an der Bestimmungsposition.
Variante D – „mit IT-Integration“: zusätzlich IT-Integration gemäss IT-Checkliste; strukturierte Verkabelung nach EN 50173-1, funktionsfähiger Internetzugang; Netzwerkadministrator erreichbar/anwesend; alle notwendigen Passwörter/Zugänge bereitgestellt. 
Variante E – „mit Einweisung/Schulung (werktags)“: Einweisung/Schulung werktags; Teilnehmer sind freigestellt und durchgehend anwesend; keine Störungen (Telefonate/Patienten/Handwerker).

5.3 Fehlende Voraussetzungen, Abbruch/Kosten: Sind die o. g. Voraussetzungen am Einsatztag nicht erfüllt oder entfallen während des Einsatzes, sind unsere Mitarbeiter berechtigt, den Einsatz zu verweigern bzw. abzubrechen. In diesem Fall trägt der Besteller die dadurch entstehenden, angemessenen und nachweisbaren Zusatzaufwendungen (Reisekosten, Stundensätze, Arbeitsausfall, Terminverschiebungen), sofern er uns nicht mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich informiert hat. 
Kosten entstehen nicht, wenn der Abbruch/Verschiebungsgrund aus unserer Risikosphäre stammt.

6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

6.1 Lieferung ab Lager; Erfüllungsort für die Lieferung sowie eine etwaige Nacherfüllung ist unser Lager. Beim Versendungskauf wählen wir Transportmittel/-weg nach billigem Ermessen.

6.2 Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe auf den Besteller über; beim Versendungskauf mit Auslieferung an den Spediteur/Frachtführer. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist sie für den Gefahrübergang massgeblich; Gleiches gilt bei Annahmeverzug.

6.3 Annahmeverzug/Einlagerung: Gerät der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er Mitwirkungshandlungen oder verzögert sich die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, die daraus entstehenden Schäden einschliesslich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, zusätzliche Anfahrten) zu verlangen; pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Nettolieferwerts pro vollendeter Lieferwoche, maximal 5 %. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Parteien möglich.

6.4 Auf Wunsch des Bestellers wird eine Transportversicherung eingedeckt; die Kosten trägt der Besteller. 

7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit; Transportschäden

7.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen; offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung, jeweils mindestens in Textform anzuzeigen. Bei zum Einbau/Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat die Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

7.2 Transportschäden: Die Ware ist bei Transportschäden nicht anzunehmen bzw. nur gegen schriftliche Dokumentation und Bescheinigung des Transportschadens durch den Transporteur. 

8. Mängelhaftung (Gewährleistung)

8.1 Nacherfüllung: Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; die Kosten der Nacherfüllung (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen wir. Der Besteller hat uns zur Nacherfüllung angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

8.2 Rechte bei Fehlschlag: Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist unzumutbar, wird verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbracht, kann der Besteller nach seiner Wahl zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder – in den Grenzen der Haftungsregelung – Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

8.3 Unerhebliche Mängel: Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zum erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, können keine Rechte hergeleitet werden.

8.4 Ausschlüsse/Obliegenheiten: Keine Gewähr für natürliche Abnutzung, fehlerhafte/nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel; ebenso nicht für Schäden durch eigenmächtige Eingriffe/unsachgemässe Nachbesserungen oder Änderungen ohne unsere Zustimmung. Der Besteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen (Mangel, Zeitpunkt, Rüge).

8.5 Medizin-/Fitnessprodukte – Zusatz: Für Medizinprodukte/Fitnessgeräte bestehen Gewährleistungsrechte nur bei Funktionsprüfung/Einarbeitung gemäss Betreiber-/Herstellervorschriften (MPBetreibV bzw. Herstellervorgaben) durch uns oder eine befugte Person sowie ordnungsgemässer Bedienung/Wartung durch sachkundige Personen.

8.6 Verjährung: Mängelansprüche verjähren – vorbehaltlich gesetzlicher Sonderfristen (z. B. § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 478 BGB) – in 12 Monaten ab Ablieferung. Rechte auf Rücktritt und Minderung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 

9. Stornierung durch den Besteller – Pauschalierter Schadensersatz

9.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, sich ohne gesetzlichen oder vertraglichen Grund vom Vertrag zu lösen. Storniert der Besteller dennoch ganz oder teilweise einen Auftrag ohne rechtlichen Grund oder kündigt er einen bereits bestätigten Liefer-/Leistungstermin ab, sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 

9.2 Pauschalbeträge (angemessen, differenziert nach Beschaffungs-/Fertigungsstand): - Standardware (nicht kundenspezifisch): a) Stornierung bis 14 Kalendertage vor bestätigtem Versand-/Liefertermin: 10 % der Nettoauftragssumme. b) Stornierung innerhalb der letzten 14 Kalendertage vor bestätigtem Versand-/Liefertermin oder nach Versandbereitschaftsmeldung: 15 % der Nettoauftragssumme. Der Besteller kann einen geringeren Schaden nachweisen. 
•    Sonderanfertigungen/Einzelbeschaffung (kundenspezifische Ware oder speziell für den Besteller disponierte Komponenten):
a)    Stornierung bis zum Produktions-/Beschaffungsstart: 15 % der Nettoauftragssumme.
b)    Stornierung nach Produktions-/Beschaffungsstart: 20 % der Nettoauftragssumme.
c)    Stornierung innerhalb der letzten 14 Kalendertage vor bestätigtem Versand-/Liefertermin: 30 % der Nettoauftragssumme. Der Besteller kann einen geringeren Schaden nachweisen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 

10. Eigentumsvorbehalt (erweitert/verlängert)

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor vollständiger Zahlung ist unzulässig; der Besteller benachrichtigt uns unverzüglich über Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung, Insolvenzantrag). 

10.2 Verarbeitung/Verbindung/Vermischung: Wir gelten als Hersteller; entsteht Miteigentum, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Werte. 

10.3 Vorausabtretung: Forderungen aus dem Weiterverkauf werden in Höhe unseres (Mit‑)Eigentumsanteils im Voraus an uns abgetreten; der Besteller bleibt widerruflich zum Einzug ermächtigt. Bei Widerruf hat er Schuldner offenzulegen und zu informieren; Über-/Freigabe von Sicherheiten bei Überdeckung > 10 %. 

10.4 Finanzierungsverträge (z. B. Leasing) bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, sofern nicht das Finanzierungsinstitut den Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zahlt. 

11. Haftung

11.1 Schadensersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

11.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, mittelbare und Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, eine von uns garantierte Beschaffenheit bezweckt gerade deren Absicherung. 
11.3 Die Haftungsbeschränkungen/-ausschlüsse gelten nicht bei Arglist, bei garantierten Beschaffenheiten, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

11.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 

12. Verjährung

12.1 Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. 

12.2 Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) beträgt 5 Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 

13. Garantiebedingungen

13.1 Garantiebedingungen. Unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten und zusätzlich hierzu gewähren wir – soweit im Einzelfall angeboten – für Neugeräte eine freiwillige Herstellergarantie gemäss den gesonderten Garantiebedingungen. Diese umfasst insbesondere eine 12-monatige Vollgarantie sowie zusätzlich eine 24-monatige Teilegarantie auf den Rahmen und gilt ausschliesslich im B2B-Geschäft.

Innerhalb Deutschlands umfasst die Vollgarantie im ersten Jahr neben der kostenfreien Bereitstellung von Ersatzteilen auch die Übernahme von Arbeits- und Fahrtkosten; im zweiten Jahr werden ausschliesslich Ersatzteile gestellt. Bei Lieferungen ausserhalb Deutschlands beschränkt sich die Garantie im Regelfall auf die kostenlose Bereitstellung von Ersatzteilen ab Werk; Verpackung, Transport sowie Arbeits- und Fahrtkosten trägt der Besteller.

Die Voraussetzungen, Ausschlüsse, Fristen und Verfahren der Garantie richten sich nach den gesonderten Garantiebedingungen und gelten als vereinbart. Dazu zählen insbesondere: sachgemässer Gebrauch nach Benutzerhandbuch, ausschliessliche Verwendung autorisierten Zubehörs, keine unautorisierten Eingriffe/Reparaturen sowie regelmässige, nachweisbare Wartung durch einen autorisierten Kundendienst (Wartungsintervall grundsätzlich 12 Monate); die Garantie entfällt bei fehlender/fehlerhafter Wartung nur, soweit der Schaden hierauf beruht; Anzeige des Garantiefalls innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eintritt bzw. Entdeckung.

Verschleissteile sind von der Garantie ausgenommen; massgeblich ist die in Anlage 1 der Garantiebedingungen aufgeführte Liste.

Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben durch die Garantie unberührt.

13.2 Für bestimmte Produktlinien bestehen gesonderte Garantiehefte; deren Inhalte (z. B. Ausschlüsse für Verschleissteile; Pflichten zu Wartung/Reinigung) bleiben unberührt. Die Liste der Verschleissteile (Anlage 1 der Garantiebedingungen) ist für alle Produktlinien massgeblich; die dort genannten Teile sind von Garantien ausgenommen. Produktlinien‑spezifische Garantiehefte verweisen auf Anlage 1.

14. Supportbedingungen (Hotline/Wartung) – Verweis

Soweit Hotline-Support, Softwarewartung oder IT-Dienstleistungen vereinbart sind, gelten ausschliesslich die separaten Support-/Wartungsbedingungen (Umfang Updates/Upgrades, Fehlerannahme, Hotline-Zeiten, Mitwirkungspflichten, Vergütung, Laufzeit/Kündigung), die diesen AGB als speziellere Regelung vorgehen. 

15. (Elektro-)Altgeräte / Entsorgung

15.1 Sofern der Besteller Unternehmer ist, ist er grundsätzlich selbst für die Geräteentsorgung verantwortlich (z. B. nach WEEE/ElektroG). 

15.2 Optional bieten wir die Abholung, den Abbau und die Entsorgung von (Elektro-)Altgeräten gegen Kostenerstattung an. Der Besteller hat personenbezogene Daten zu löschen sowie Altakkus/Altbatterien/Lampen zerstörungsfrei vorab zu trennen. Die Abholung kann bei Neubestellung eines funktionsgleichen Geräts erfolgen, sofern der Wunsch schriftlich bei Auftragserteilung mitgeteilt wird. 

16. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Soweit wir im Rahmen von Lieferung/Support/IT-Integration Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbes. DSGVO/BDSG). Gegebenenfalls ist ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zu schließen. Informationen, die wir über Online-Dienste bereitstellen, dürfen für eigene Zwecke vervielfältigt, nicht jedoch verbreitet werden; Schutzrechtsberührungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. 

17. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand (B2B)

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. 

17.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag – unser Geschäftssitz ausschliesslicher Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.