LIEFERBEDINGUNGEN DER PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG
Stand: 01.01.2026
1. Vorrang- und Ergänzungsklausel
Diese Lieferbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG. Bei Widersprüchen zwischen diesen Lieferbedingungen und den AGB der PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG gehen die AGB der PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG vor.
Die nachstehenden Voraussetzungen gelten je nach vereinbarter Servicevariante gemäß AGB Ziff. 5.
2. B2B-Adressatenklausel
Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, Kaufleuten im Sinne des HGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermöge.
3. Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Lieferung
- Befestigte Zugangswege für Transport und Einbringung der Geräte (sehr wichtig)
- Ausreichende Parkplätze, ggf. Parkgenehmigungen
- Durchgängige Parkmöglichkeit ohne Zeitbeschränkung
- Freie und sichere Wege in die Trainings- bzw. Therapieräume
- Fertiggestellte Räumlichkeiten
- Die Räumlichkeiten für die anzuliefernden Geräte müssen frei sein, um das Aufstellen der Geräte an die Bestimmungsposition zu ermöglichen
- Abgeschlossene und abgenommene Arbeiten von Trockenbauern, Malern und Elektrikern
- Funktionierende und abgenommene Aufzüge, falls Aufzüge vorhanden sind
- Steckdosen ausreichend vorhanden, ggf. Netzwerkanschluss ebenfalls vorhanden
- Bei Lieferung von Seilzügen muss die Wandbeschaffenheit ausreichend sein
- Genaue Angaben über Tür- und Aufzugsmaße, Stufen, Absätzen, Kanten usw. Das „Protokoll Vor-Ort-Besichtigung“ muss vom Besteller ausgefüllt mindestens 2 Wochen vor Lieferung vorliegen.
- Benennung und Anwesenheit eines Verantwortlichen auf Bestellerseite für die Unterzeichnung der Lieferscheine, Dokumente, Genehmigung der Einbringungs-Stunden etc.
- Der Boden der Einbringung muss für entsprechend schwergewichtiger Geräte beschaffen sein. Ist die Bodenbeschaffenheit für die Einbringung schwergewichtiger Geräte nicht ausreichend und verletzt der Besteller insoweit seine Mitwirkungspflichten, haften wir für dadurch verursachte Schäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.“ Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit Schäden auf die unzureichende Bodenbeschaffenheit zurückzuführen sind und der Besteller die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
4. Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Inbetriebnahme und IT-Integration
Die Einweisung und IT-Integration der Geräte können nur erfolgen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Lieferung, die Einrichtung hinsichtlich ihrer technischen Voraussetzungen und Einrichtungen funktionsfähig vorgefunden wird:
- Die Geräte müssen an ihrer Bestimmungsposition stehen und dürfen seit der Lieferung nicht bewegt worden sein
- Kein Baustellenbetrieb bei Neubau oder Umbau
- Keine arbeitenden Handwerker am Tag der Installation
- Vom TÜV/Elektriker abgenommene Stromversorgung sowie eine bereits vorgenommene offizielle Bauabnahme
- Bei Verkäufen mit vernetzten LAN Komponenten eine strukturierte Verkabelung nach EN 50173-1 entsprechend der IT-Checkliste sowie ein funktionierender Internetzugang für die Geräte
- Bei IT-Integrations-Einsätzen ist die Erreichbarkeit oder Anwesenheit des Netzwerkadministrators des Bestellers sowie das Vorhandensein aller notwendigen Passwörter Voraussetzung
5. Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einweisung und der Schulung
Die Einweisung und die Schulung finden an einem Werktag statt. Das muss bei der Terminplanung berücksichtigt werden.
Um eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Einweisung und Schulung durchzuführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die teilnehmenden Therapeuten müssen vom Therapiebetrieb freigestellt und durchgehend anwesend sein.
- Die Geräte müssen an ihrer Bestimmungsposition stehen und dürfen seit der Lieferung nicht bewegt worden sein.
- Keine Störungen durch Telefonate, Patientenfragen, Handwerkerfragen.
6. Kosten bei Nichterfüllung/Abbruch (Transparenz und Angemessenheit)
- Sind die in diesen Lieferbedingungen genannten Voraussetzungen am Ausführungstag nicht erfüllt, sind wir berechtigt, die Arbeiten abzubrechen oder zu verschieben. Der Besteller trägt die dadurch kausal entstehenden, angemessenen Mehrkosten (z.B. An /Abfahrtskosten, Wartezeiten, Mehraufwände für erneute Anfahrt und Disposition) nach den vereinbarten bzw. üblichen Stundensätzen und Preislisten.
- Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass uns überhaupt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
- Kosten entstehen nicht, wenn der Abbruch/Verschiebungsgrund aus unserer Risikosphäre stammt.
7. Verschiebungskosten bei < 2 Wochen Vorlauf
- Informiert uns der Besteller weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Termin über die Notwendigkeit der Verschiebung, hat er die hierdurch verursachten angemessenen Mehrkosten zu tragen (insb. Dispositionsaufwand, Stornokosten Dritter, zusätzliche An /Abfahrten), es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.
8. IT Mitwirkung und Zugangsdaten
- Der Besteller stellt die zur Integration erforderlichen Zugänge und Informationen bereit. Die Herausgabe von Zugangsdaten/Passwörtern erfolgt ausschließlich im für die Integration erforderlichen Umfang; Verantwortlichkeiten für IT Sicherheit und Datenschutz verbleiben beim Besteller.