Garantiebedingungen der PHYSIOMED ELEKTROMEDIZIN AG
Stand: 01.01.2026
1. Garantiegeber, Geltungsbereich, Laufzeit
Der Garantiegeber gewährt für Neugeräte eine freiwillige Herstellergarantie mit folgenden Leistungen: 12 Monate Vollgarantie (Hersteller trägt alle Kosten) sowie zusätzlich 24 Monate Teilegarantie auf den Rahmen (Arbeits- und Fahrtkosten trägt der Besteller). Diese Garantie gilt ausschließlich im B2B‑Geschäft.
Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands umfasst die Garantie im Regelfall die kostenlose Bereitstellung von Ersatzteilen ab Werk; Verpackung, Transport sowie Arbeits- und Fahrtkosten trägt der Besteller.
Unabhängig hiervon bleiben vereinbarte Garantien für Handelsware dem jeweiligen Hersteller vorbehalten.
2. Verhältnis zur gesetzlichen Mängelhaftung
Diese Garantie begründet Ansprüche unabhängig von und zusätzlich zu gesetzlichen Mängelrechten. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Sie können parallel oder alternativ geltend gemacht werden.
3. Garantievoraussetzungen (Obliegenheiten)
Die Garantie setzt sachgemäßen Gebrauch nach Benutzerhandbuch, die ausschließliche Verwendung vom Hersteller autorisierten Zubehörs, das Fehlen unautorisierter Eingriffe/Reparaturen sowie die regelmäßige Durchführung der laut Benutzerhandbuch vorgesehenen Wartungen durch einen autorisierten Kundendienst voraus. Die Nachweise sind vom Besteller zu führen (Wartungsheft, Serviceprotokolle). Wartungsintervall: grundsätzlich 12 Monate (sofern im Handbuch nichts Abweichendes geregelt ist).
Im Falle der fehlenden Wartung entfällt die Garantie nur, wenn (und soweit) der Schaden auf die fehlende/fehlerhafte Wartung zurückzuführen ist.
Für kommerziell genutzte Geräte wird mindestens eine jährliche Instandhaltungs-/Sicherheitsüberprüfung empfohlen bzw. vorausgesetzt; für bestimmte Gerätegruppen kann auf einschlägige Vorschriften (z. B. DGUV A3, MPBetreibV) verwiesen werden.
4. Garantieausschlüsse
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage/Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlende oder unzureichende Wartung, fehlerhafte/vernachlässigte Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische/elektrochemische/elektrische Einflüsse, soweit diese nicht vom Hersteller verschuldet sind.
Verschleißteile sind von der Garantie ausgenommen. Verschleißteile sind die in der Anlage 1 aufgelisteten Teile. Bei Cardio-Geräten zählen hierzu insbesondere: Pedalriemen, Lenker-/Geländerschlauch, Sattel, Antriebsriemen, Ketten, Verstellhebel, Pedale, Sitz- und Trittflächen/Griffe, Sicherungen, Freilauf.
Bei Kraftgeräten sind insbesondere ausgenommen: Stahl- und Zugseile, Steckgewichte, Absteckstifte, Verstellhebel, Polster, Seilzugsensoren, Sitz- und Trittflächen/Griffe .
5. Geltendmachung, Fristen, Verfahren
Garantiefälle sind innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eintritt des Garantiefalles (bei nicht sofort erkennbaren Fehlern innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Entdeckung) mindestens in Textform unter Vorlage der erforderlichen Nachweise (insb. Wartungsheft, Belege) anzuzeigen. Erfolgt die Untersuchung und stellt sich heraus, dass kein Fehler vorliegt oder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, trägt der Besteller die Kosten des Serviceeinsatzes, es sei denn, er durfte die Erfolgsaussicht redlicherweise annehmen.
Der Hersteller ist berechtigt, zunächst eine Prüfung und Fehlerdiagnose durchzuführen und sodann nach eigener Wahl Ausbesserung/Reparatur oder Ersatzlieferung vorzunehmen; für den Export bleibt es bei der Ersatzteilbereitstellung (s. Ziff. 1). Eine Frist zur Nachbesserung/Ersatzlieferung von sechs Wochen ab Mängelanzeige gilt als angemessen, soweit keine besonderen Umstände entgegenstehen.
Im ersten Jahr (Vollgarantie) trägt der Hersteller innerhalb Deutschlands zusätzlich zu Ersatzteilen auch Arbeits- und Fahrtkosten; im zweiten Jahr (Teilegarantie auf Rahmen) werden ausschließlich Ersatzteile gestellt. Bei Auslandseinsätzen gelten in beiden Jahren die unter Ziff. 1 geregelten Einschränkungen.
6. Umfang der Garantieleistungen
Die Garantie erstreckt sich auf die Beseitigung von Material- und Herstellungsfehlern, die vor dem Gefahrenübergang angelegt waren. Der Hersteller entscheidet nach billigem Ermessen, ob eine Reparatur oder Ersatzlieferung erfolgt.
Nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung/Ersatzlieferung kann der Besteller aus der Garantie Minderung oder – sofern die Leistung aus der Garantie für ihn ohne Interesse ist – Rückabwicklung der Garantieleistung beanspruchen; weitergehende Ansprüche richten sich nach den Haftungsregeln in Ziff. 7.
7. Haftung aus der Garantie
Aus der Garantie haftet der Hersteller nicht für Mangelfolgeschäden, reine Vermögensschäden oder Nutzungsausfall; zwingende Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Etwaige Haftungssummen sind auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
Datensicherungspflichten und sonstige Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben unberührt; Verstöße hiergegen können die Haftung mindern, soweit der Schaden dadurch vermeidbar gewesen wäre.
8. Übertragbarkeit
Diese Garantie gilt unter den oben genannten Voraussetzungen auch für jeden späteren, im definierten räumlichen Geltungsbereich ansässigen Eigentümer des Produkts, sofern ein Nachweis (z. B. Rechnung) erbracht und die lückenlose Wartung und ordnungsgemäße Nutzung nachgewiesen werden.
9. Ausschluss der Garantie
Die Garantie erlischt bei eigenmächtigen, nicht autorisierten Eingriffen oder Änderungen sowie unsachgemäßer Instandsetzung. Die reine Teilnahme an bestimmungswidrigen Anwendungen oder Überbeanspruchungen fällt nicht unter den Garantieschutz.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für diese Garantie gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – im kaufmännischen Verkehr – der Sitz des Herstellers; der Hersteller kann den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
11. Formhinweise zur Garantieerklärung
Die Garantieerklärung enthält Name und Anschrift des Garantiegebers, die Dauer, den räumlichen Geltungsbereich, den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Voraussetzungen für Ihre Inanspruchnahme. Die gesetzlichen Rechte des Käufers aus Kaufrecht bleiben hiervon unberührt. Diese Angaben sind Bestandteil der Erklärung.