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Useletter 03 ::: 2008: Branchen-News

Stichtag 1. Juli: Was ist neu in der zweiten Jahreshälfte?

Mit Beginn des dritten Quartals gelten einige neue Vorschriften, die die ambulante Versorgung betreffen. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick, was Sie über Pflegereform, U7a, Hautkrebs-Screening und GB-A wissen sollten.

Für niedergelassene Ärzte traten am 01.07.2008 einige neue Regeln in Kraft. Hier unsere Übersicht:

Pflegereform: Zum einen müssen Ärzte nun selbst verschuldete Krankheiten – z. B. Komplikationen nach Tattoos oder Piercings – an die Krankenkasse melden (Stichwort "Petz-Paragraph"). Zum anderen können KVen Qualitätsvereinbarungen mit Krankenkassen treffen, die Ärzten eine höhere Vergütung ermöglichen. Außerdem sollen Hausbesuche bald an Vertreter nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe delegierbar sein.

U7a für Dreijährige: Die neue Vorsorgeuntersuchung U7a soll vor allem dazu dienen, Sehstörungen und deren Risikofaktoren früh zu erkennen sowie den Impfstatus zu erfassen und ggf. zu vervollständigen. Sowohl Pädiater als auch Hausärzte können diese Leistung erbringen.

Hautkrebs-Screening: Versicherte ab 35 Jahren haben neuerdings alle zwei Jahre Anrecht auf ein Hautkrebs-Screening. Diese Untersuchung können Dermatologen oder Hausärzte durchführen, die ein zertifiziertes Fortbildungsprogramm abgeschlossen haben.

Gemeinsamer Bundesausschuss (GB-A): Statt der bisherigen sieben Spitzenverbände der Krankenkassen ist von nun an der "Spitzenverband Bund" neuer Verhandlungspartner der Ärzte im GB-A. Zum anderen wurde der GB-A selbst umstrukturiert: In Zukunft fasst ein einheitliches, sektorübergreifendes Gremium sämtliche Beschlüsse für alle ambulanten und stationären Belange – das heißt, bei Entscheidungen zur ambulanten Versorgung sitzen auch die Kliniken und ein Zahnarztvertreter mit am Tisch.

(Quelle: Nach Informationen von „Ärztliche Praxis“)

Was wird aus der elektronischen Gesundheitskarte?

Das Projekt elektronische Gesundheitskarte nimmt allmählich Gestalt an. Allerdings zeigen die Erfahrungen aus den Modellregionen, dass noch viel Klärungsbedarf herrscht.

Große Schwierigkeit bereitet nach wie vor das E-Rezept, das derzeit in sieben Modellregionen getestet wird. Wie die Ärzte Zeitung berichtet, gibt es bei jedem zweiten elektronisch ausgestellten Rezept Probleme. Wann das E-Rezept und damit auch die elektronische Arzneimitteldokumentation flächendeckend eingeführt wird, lässt sich daher noch nicht absehen. Die Apotheker werden somit am ersten Schritt der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) – dem sogenannten Basis-Rollout – nicht beteiligt sein.

Die alte Krankenversichertenkarte wird zuerst im Bezirk Nordrhein durch die eGK, die aber vorerst keine weiteren Funktionalitäten aufweist, ersetzt. Der genaue Termin steht allerdings noch nicht fest. Nach Angaben der gematik, der Betreiberorganisation der eGK, wird dies Ende 2008 der Fall sein, das Düsseldorfer Sozialministerium spricht hingegen von Anfang 2009.

Auch hinsichtlich der Kostenfrage sind noch einige Fragen offen. Eine Erstattung der Investitionen, die hier auf Ärzte und Apotheker zukommen, ist zwar vorgesehen. Wer dies zu leisten hat, ist aber noch ungewiss. Mittlerweile ist in groben Zügen abzusehen, mit welchen Kosten Arztpraxen oder Apotheken zur rechnen haben. Benötigt werden das Kartenlesegerät (ca. 200–300 Euro), der Konnektor (ca. 500–800 Euro), der den Anschluss zum eGK-System herstellt, eine sichere Möglichkeit der Datenübertragung (beispielsweise über das KV Safenet bei Ärzten, das zwischen 15–25 Euro pro Monat kostet) sowie ein elektronischer Heilberufsausweis (ca. 50 Euro pro Jahr) bzw. Berufsausweise für PTAs. Die gematik sieht bei der Frage der Kostenerstattung Konfliktpotenzial und plant bereits, eine Schiedsstelle einzurichten.

(Quelle: Nach Informationen der Ärzte Zeitung)

Kliniken dürfen Krebspatienten ambulante Versorgung anbieten

Das Gesundheitsministerium hat einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GB-A) gebilligt, der Krankenhäusern gestattet, auch onkologische Patienten ambulant zu behandeln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GB-A) regelt die Öffnung der Kliniken für die ambulante Versorgung seit 2004, als das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) um §116b erweitert wurde. Dieser Paragraph bezweckt, in besonderen Fällen wie seltenen Erkrankungen oder komplizierten Krankheitsverläufen die Trennung zwischen ambulantem und stationärem Sektor aufzuheben und Patienten den Zugang zu qualifizierten Ärzten in spezialisierten Zentren zu ermöglichen.

Der im Januar gefällte Beschluss, der die Erweiterung des Katalogs seltener Krankheiten um Krebserkrankungen vorsieht, ist im Juni vom Bundesministerium für Gesundheit gebilligt worden. Die Umsetzung der jüngsten Beschlüsse, etwa zur Erweiterung des Katalogs um Herzinsuffizienz, Rheuma und HIV/AIDS, steht noch aus.

Die Entscheidung über die zu erwartenden Öffnungsanträge einzelner Kliniken wird auf Länderebene gefällt. KV-Vertreter fürchten allerdings, dass die entsprechenden Landesbehörden ihrem Auftrag nicht nachkommen könnten, dabei die Versorgungslage der Vertragsärzte zu berücksichtigen. Auch die Liste der seltenen Krankheiten stößt auf Kritik. Mit Krankheiten wie der im Katalog bereits enthaltenen Multiple Sklerose oder den nun hinzugefügten Krankheitsbildern Herzinsuffizienz und Krebs, seien die Niedergelassenen doch eigentlich immer gut zurecht gekommen, meint der stellvertretende bayerische KV-Vorsitzende Rudi Bittner.

(Quelle: Nach Informationen von "Ärztliche Praxis")

 

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